Diese Satzung ist Grundlage unserer Verbandstätigkeit und ist am Amtsgericht Düsseldorf im Vereinsregister unter VR 9393 eingetragen.
Der Satzungstext lautet im Original:
Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verband führt den Namen „Mediation und Wirtschaft“ Fachverband für Wirtschaftsmediation e.V.
(2) Er ist als rechtsfähiger Verein im Sinne des BGB in das Vereinsregister des Amtsgerichts Düsseldorf eingetragen.
(3) Der Verband hat seinen Sitz in Düsseldorf.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins
(1) Der Verein ist Berufsverband ohne öffentlich-rechtlichen Charakter im Sinne von § 5 I Nr. 5 Körperschaftsteuergesetz (KStG).
(2) Der Verband ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
(3) Der Verband ist Berufsorganisation der als Wirtschaftsmediatoren/-innen in Deutschland tätigen Personen und Institutionen.
(4) Er fördert die Aus-, Fortbildung und wissenschaftliche Forschung auf dem Gebiet der Wirtschaftsmediation.
(5) Der Verband vertritt die berufsständischen Interessen von Wirtschaftsmediatoren/-innen in Deutschland.
(6) Der Verein ist überregional tätig und verfolgt seine Ziele bundesweit. Darüber hinaus wird eine Zusammenarbeit mit Vereinigungen und Institutionen auch in anderen Mitgliedsländern oder Beitrittskandidaten der Europäischen Union angestrebt.
(7) Der Verband wirkt für die Verbreitung der Wirtschaftsmediation als Konfliktlösungsmodell im Wirtschaftsleben. Er pflegt Kontakte zu allen öffentlichen und privaten Institutionen, die der Verbreitung des Wirtschaftsmediations-Gedankens dienen können.
(8) Die Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Der Verband besteht aus ordentlichen, fördernden und Ehrenmitgliedern.
(2) Ordentliche Mitglieder des Verbandes können neben den Gründungsmitgliedern natürliche Personen sein, die auf dem Gebiet der Wirtschaftsmediation ausgebildet und/oder tätig sind und im Verband aktiv mitwirken. Sie haben ein aktives und passives Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(3) Fördernde Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen, Gesellschaften, Verbände, Unternehmen und Organisationen werden, die dem Gedanken der Wirtschaftsmediation verbunden und bereit sind, den Verbandszweck finanziell zu unterstützen. Sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, können jedoch daran teilnehmen.
(4) Natürliche und juristische Personen, die sich im besonderen Maße um die Aufgaben und Ziele des Verbandes verdient gemacht haben, können auf Antrag durch die Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(5) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich einzureichen und muss Name, Beruf, Familienstand, Alter und Anschrift enthalten. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Ablehnung braucht nicht begründet zu werden. Über den Antrag auf Aufnahme eines ordentlichen Mitgliedes entscheidet nach positiver Stellungnahme des Vorstandes die Mitgliederversammlung. Über die Aufnahme eines fördernden Mitgliedes entscheidet der Vorstand.
(6) Der Austritt ist schriftlich zum Ende des nächsten Kalendermonats gegenüber dem Vorstand zu erklären.
(7) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung nach Anhörung des Mitglieds mit einfacher Mehrheit.
§ 4 Organe des Verbandes
(1) Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
(2) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt werden. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine(n) Vorsitzende(n) und zwei Stellvertreter(innen).
(3) Der Mitgliedsbeitrag beträgt für aktive Mitglieder 120 € p.a., für fördernde Mitglieder 500 € p.a. Bei Beginn der Mitgliedschaft ist eine Aufnahmegebühr von 250 € einmalig zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag, der im Jahr der Aufnahme und im Jahr des Ausscheidens in voller Höhe gezahlt und nicht zeitanteilig gekürzt wird. Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich zum 15. Januar fällig. Im Jahr des Beitritts werden Mitgliedsbeitrag und Aufnahmegebühr innerhalb eines Monats nach positiver Entscheidung über die Aufnahme des Mitglieds in der Mitgliederversammlung fällig.
(4) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal pro Jahr statt. Der Vorstand beruft durch schriftliche Einladung mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung die Versammlung ein. Sie ist immer beschlussfähig, wenn hierzu ordnungsgemäß eingeladen wurde, mit Ausnahme der in der Satzung besonders bestimmten Fälle.
(5) Wenn ein Drittel aller Mitglieder des Verbandes eine außerordentliche Mitgliederversammlung beantragen, so ist der Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen sowie unter Angabe der Tagesordnung zur Einberufung verpflichtet.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 5 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Wahl und Abberufung des Vorstands,
2. Wahl der sonstigen Organe wie: Schriftführer, Kassenprüfer usw.,
3. Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
4. Entgegennahme des Jahresberichts sowie Entlastung des Vorstands,
5. Aufnahme bzw. Ausschluss von ordentlichen Mitgliedern,
6. Beratung des Vorstands in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
(2) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der (die) Vorstandsvorsitzende bzw. die Stellvertreter(innen).
§ 6 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Kassenprüfer, deren Aufgabe es ist, nach Abschluss des Geschäftsjahres die ordnungsgemäße Führung der Geschäfte zu überprüfen und die Richtigkeit durch Unterschrift zu bestätigen. Sie berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis und schlagen die Entlastung des Vorstands vor.
§ 7 Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorsitzende vertritt den Verein einzeln, im übrigen vertreten jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam den Verein. Der Verhinderungsfall braucht nicht nachgewiesen werden.
(2) Der Vorstand erstellt darüber hinaus den Haushaltsplan, einen Maßnahmen- und Aktionsplan, den Jahresbericht sowie die Jahresabschlussrechnung.
(3) Vor Ablauf ihrer Amtszeit können die Vorstandsmitglieder nur dann von der Mitgliederversammlung abberufen werden, wenn in derselben Versammlung das abzuberufende Vorstandsmitglied durch Wahl eines neuen ersetzt wird. Zur Abberufung von Vorstandsmitgliedern ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
§ 8 Beschlussfähigkeit/Beschlussfassung
(1) Beschlüsse der Organe werden vorbehaltlich abweichender Regelungen in der Satzung mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei etwaiger Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des (der) Vorsitzenden.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind.
(3) Die Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig, wenn hierzu ordnungsgemäß eingeladen wurde und die Satzung nichts anderes bestimmt. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter und Schriftführer zu unterschreiben. Der Protokollführer der Mitgliederversammlung wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
(4) Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn mindestens zwei Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind. Zum Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Gegründet in Düsseldorf am 17. März 2004
einschließlich letzter Satzungsänderung beschlossen am 16. September 2009, im Vereinsregister Amtsgericht Düsseldorf am 15. Oktober 2009 eingetragen

